Sesshafter Einzelhandel

SÄMTLICHE ANMELDUNGEN UND ABMELDUNGEN MÜSSEN ÜBER DEM SUAP SCHALTER DER GEMEINDE ERFOLGEN

  • SONDERVERKÄUFE:


Es gibt weiterhin:

1) Räumungs- und Ausverkäufe: die entsprechende Mitteilung 30 Tage vor Beginn des Ausverkaufes erfolgt über dem SUAP Schalter.

Folgende Begründungen berechtigen zur Durchführung eines Ausverkaufes:

  • Veräußerung, Schließung und Verlegung des Betriebes oder einer seiner Filialen;
  • Umstrukturierung des Betriebes, mit Ausnahme der gewöhnlichen Instandhaltung, welche eine Schließung für mindestens zwei Wochen zur Folge hat;
  • ein schweres Unglück, das den Betrieb getroffen hat;
  • Betriebsjubiläum alle fünfundzwanzig Jahre.

Fünf Jahre nach Abschluss eines Ausverkaufes darf kein weiterer durchgeführt werden. Der Ausverkauf darf die Dauer von 30 Tagen nicht überschreiten. In den 20 Tagen vor Beginn des Saisonschlussverkaufes und im Monat Dezember darf kein Räumungs- oder Ausverkauf durchgeführt werden.

2) Saisonsschlussverkäufe: diese werden in zwei Zeitabschnitten des Jahres durchgeführt, die von der Handelskammer jährlich festgelegt werden. Sie dienen dazu, ausschließlich saisonale oder Modeartikel, die sonst eine erhebliche Entwertung erleiden würden, innerhalb eines kurzen Zeitraums abzusetzen. Es bedarf keiner Mitteilung noch anderer besonderen Genehmigung um daran teilzunehmen.

3) Werbeverkäufe: Diese Verkäufe dürfen nur wenige Artikel zum Gegenstand haben (drei Warenarten und 20 Prozent jener Artikel umfassen, welche im Geschäft ausgestellt sind). Sie sind im ganzen Jahr erlaubt, mit Ausnahme der 20 Tage vor Beginn der Saisonsschlussverkäufe und des Montas Dezember. Die Werbeverkäufe von Lebensmitteln und Produkten für die Körperpflege sowie von Reinigungsmitteln für den Haushalt hingegen, können in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres, ohne vorherige Mitteilung an die Gemeinde, durchgeführt werden. Für alle anderen Werbeverkäufe bedarf es einer entsprechenden Mitteilung,die mindestens 10 Tage vor Beginn des Werbeverkaufes über dem SUAP Schalter einzureichen ist

WEITERE REGELUNGEN: Das Gesetz regelt weiters die besonderen Verkaufsformen (Betriebsinterne Geschäfte, Verkauf mittels Automaten usw.), den elektronischen Handel, die Tankstellen, den Handel auf öffentlichen Flächen und die Öffnungszeiten. Bis auf den Handel auf öffentlichen Flächen, der als eigener Punkt behandelt wird, kann von diesen Bereichen keine allgemeine Beschreibung angeführt werden. Wenden sie sich daher für Fragen in diesen Bereichen, aber auch für alle angeführten Punkte, an das Lizenzamt der Gemeinde. Karl Gustav steht ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.