Handel auf öffentlichen Flächen

Für den Einzelhandel mit Waren und die Verabreichung von Speisen und Getränken auf öffentlichen oder privaten, der Gemeinde verfügbaren Flächen, unabhängig davon, ob sie entsprechend ausgestattet sind oder nicht, ist eine entsprechende Erlaubnis einzuholen. Der Handel auf öffentlichen Flächen kann betrieben werden:

  • auf Flächen, die mit einer mehrjährigen Konzession vergeben werden und die an einem, mehreren oder allen Tagen der Woche oder des Monats genutzt werden können;
  • auf jeder Fläche, aber nur in Form des Wanderhandels.

Für die Erteilung der Erlaubnis gemäß Punkt 1 ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde zuständig, welcher die Erlaubnis im Rahmen der Verfügbarkeit der eingens ausgewiesenen Flächen erteilt. Sie ermächtigt auch zur Ausübung des Wanderhandels in Südtirol. Die Erlaubnis gemäß Punkt 2 wird vom zuständigen Landesrat ausgestellt. Die Erlaubnis wird natürlichen Personen, Genossenschaften und Personengesellschaften und getrennt nach Warenbereichen ausgestellt. Der Antrag um die Erlaubnis muss folgende Angaben beinhalten:

  • Personalien oder Firmenbezeichnung;
  • Wohnsitz oder Rechtssitz;
  • Staatsbürgerschaft;
  • Warengruppe, für welche die Erlaubnis beantragt wird;
  • Erfüllung der moralischen und beruflichen Voraussetzungen;
  • Eintragung ins Handelsregister (gilt nicht für neu gegründete, noch nicht eingetragene Betriebe).

Voraussetzungen:

  • Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers;
  • berufliche Befähigung nur für den Lebensmittelsektor;
  • Verfügbarkeit von freien Standplätzen.

Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis;
  • Nachweis der beruflichen Befähigung für den Lebensmittelsektor;
  • Auszug aus dem Handelsregister mit Vermerk „Antimafia“ (für Gesellschaften).

Die Ausübung des Handels auf öffentlichen Flächen unterliegt den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften hinsichtlich des Einzelhandels von Lebensmitteln und anderen Waren sowie hinsichtlich der Verabreichung von Speisen und Getränken.